Durch das gesetzlich verankerte Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung sollen die Rechte der Patienten gestärkt werden. Jeder Patient hat das Recht, sich bzgl. seines medizinischen Problems eine zweite Meinung einzuholen. Im besten Fall wird durch die Zweitmeinung das qualifizierte Votum des ersten Arztes bekräftigt.
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Was ist eine fachübergreifende medizinische Beratung?
Viele Patienten sind heute bei mehreren Spezialisten in Betreuung. Wir koordinieren, recherchieren und beraten fachübergreifend. Eine fachübergreifende Beratung verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz auf der Grundlage des aktuellen Wissenstandes. Wissenschaftliches und ganzheitliches Denken gehören von vornherein zusammen. Das sind keine neuen Ideen, darüber haben sich bereits Hippokrates, Paracelsus, Hufeland, Humboldt und Carus Gedanken gemacht. Der Mediziner und Friedensnobelpreisträger Bernard Lown hat ebenso wie Sigmund Freud eindringlich auf die Bedeutung der Anamnese bei der Diagnosefindung und bei der Planung von Diagnostik und Therapie hingewiesen. Sie dürfen von uns eine engagierte, kompetente und maßvolle medizinische Beratung erwarten, in der angestrebt wird, alle wesentlichen medizinischen Aspekte Ihrer Fragen einzubeziehen.
Was verstehen Sie unter ganzheitlicher Diagnostik und Therapie?
Wir betrachten jeden Patienten, der sich an uns wendet, als Individuum und als Persönlichkeit, die durch den konkreten individuellen biopsychosozialen Kontext seiner Lebensgeschichte geprägt worden ist. Das Ganze ist mehr als das Funktionieren der einzelnen Organe, d.h. das ausgewogen funktionierende Zusammenspiel der Organe ist wichtig. An dieser Stelle setzen sachliche, verständliche, fachübergreifende, ganzheitlich und schulmedizinisch-universitär orientierte Beratungen an, zu denen Empathie und Hoffnung ebenso wie klare Botschaften gehören.
In welchen Fällen ist eine medizinische und juristische Beratung beim Aufstellen einer Patientenverfügung ratsam?
An der Juristischen Fakultät der Universität Bielefeld sind kürzlich in der bisher umfangreichsten Erhebung zu diesem Thema 212 öffentlich angebotene Vorlagen für Patientenverfügungen geprüft worden (Wolfgang Lange: Inhalt und Auslegung von Patientenverfügungen. Grundlagen für rechtsfehlerfreie Gestaltung. Nomos Verlagsanstalt Baden-Baden 2009). Das Ergebnis war ernüchternd, denn keine der vorliegenden Patientenverfügungen erfüllte alle Anforderungen, die das derzeitige Rechtsverständnis stellt. Der Autor plädiert deshalb für die Einrichtung von Beratungsstellen – diese Funktion könnten z.B. auch Hausärzte übernehmen – damit Missverständnisse im vorgezogenen Dialog zwischen Arzt und Patient weitestgehend vermieden werden.
Eine der zentralen Fragen ist die Sicherung des Selbstbestimmungsrechtes des Individuums auch in der Situation, in der diese Person ihren Willen nicht selbst äußern kann.
Ärzte sind an den mutmaßlichen Willen des Patienten gebunden, wenn die Situationen zutreffend beschrieben worden sind und wenn es sich nicht um rechtswidrige Forderungen nach arztassistiertem Suizid oder nach lebensverkürzenden Maßnahmen handelt.
Die behandelnden Ärzte dürfen deshalb nur dann tätig werden,
- wenn eine medizinische Indikation für eine diagnostische oder therapeutische Prozedur vorliegt sowie
- wenn von der Einwilligung des Patienten ausgegangen werden kann.
Ist die Einwilligung für einen definierten Eingriff in einer definierten Situation dagegen ausdrücklich versagt und damit entzogen worden, dürfen Ärzte den konkreten Eingriff nicht durchführen.
Eine medizinisch und juristisch fehlerfreie Patientenverfügung schafft deshalb ein hohes Maß an Rechtssicherheit für den Patienten und für die behandelnden Ärzte. Insofern lohnt es sich, in guten Zeiten in Ruhe über medizinische Grenzsituationen nachzudenken und seine Positionen hierzu schriftlich niederzulegen.
Welche Aufgaben hat eine Ethikkommission?
Es gibt verschiedene Typen von Ethikkommissionen. Die Ethikkommissionen der Universitäten arbeiten unabhängig und sind interdisziplinär besetzt. Die Ethikkommission an der Technischen Universität Dresden begutachtet pro Jahr ca. 450 Anträge für Studien zu neuen diagnostischen oder therapeutischen Methoden im Bereich aller Fächer der klinischen Medizin, der Psychologie und der Rechtsmedizin. Fragen der Feststellung des mutmaßlichen Willens von schwer kranken, nicht einwilligungsfähigen Patienten werden häufig im Zusammenhang mit der Zulassung oder auch im Zusammenhang mit der Ablehnung von Studien am Menschen thematisiert.