Sechs Ärzten bzw. Kliniken werden in Bezug auf einen Patienten „fehlerhafte Behandlung“, „schwere Gesundheitsschäden“ und „dauerhaft traumatisierte Angehörige“ vorgeworfen.
Das Gericht kommt zu der Auffassung, dass den Ärzten und Klinken Behandlungsfehler nicht vorzuwerfen sind, da der Sachverständige der Kläger seine bisherige „Wertung nicht aufrechterhalten (hat) und sich der Auffassung des Sachverständigen … angeschlossen (hat), die Behandlung sei lege artis erfolgt. Das Gericht kommt daraufhin zu dem Ergebnis, „die Verdachtsdiagnose auf … könne aufgrund der Behandlungsunterlagen nicht sicher bestätigt werden.“
Die Auflistung aller schriftlich dokumentierten Befunde und deren Verbindung mit den zum Behandlungszeitpunkt gängigen Lehrbuchmeinungen und Studienergebnissen führte dazu, dass der Gutachter der Kläger seine Auffassung grundlegend revidierte und die gutachterlich vorgetragenen aktuelleren Leitlinien, die durch klare Studienergebnisse begründet waren, in seiner eigenen Klinik zum Standard machte.
Hintergrund: Die Klage erfolgte auf der Grundlage der Behauptung einer Diagnose A, die durch Behandlungsfehler entstanden sei. Die gutachterliche Würdigung aller Behandlungsunterlagen zeigte aber, dass bisher über die falsche Diagnose verhandelt wurde, die gar nicht vorlag. Die gutachterlich benannte Diagnose B wurde durch einen gerichtlichen Sachverständigen voll und ganz bestätigt. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass Diagnose A nicht vorgelegen hat, da sich z.B. Röntgenbefunde bei dieser Diagnose nicht so schnell wie hier vorliegend zurückbilden. Von einem Behandlungsfehler, der zu Diagnose A geführt haben sollte, war auch nicht auszugehen, da das zu fordernde Behandlungsverfahren seit dem Vorliegen neuer Studienergebnisse geändert wurde. Zum Behandlungszeitpunkt lagen diese Ergebnisse vor und waren bereits Bestandteil von Lehrbuchmeinungen geworden.
Das Verfahren zeigte deutlich, dass ein Gutachter durch die präzise Würdigung vorhandener Befunde in Verbindung mit klinischen Kenntnissen und aktuellen Recherchen in der Fachliteratur zu grundlegend anderen Ergebnissen als Vorgutachter kommen können. Das Gericht hatte „keine Bedenken, sich den plausiblen und in sich schlüssigen Bewertungen des Sachverständigen anzuschließen.“